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Energiesteuer | Inanspruchnahme des Herstellerprivilegs
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Ein Betrieb, der tierische Fette der Unterposition 1518 00 95 KN erzeugt, die nicht dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden, ist kein Herstellungsbetrieb i. S. des § 6 EnergieStG. (2) Für die zum Betrieb einer Dampfkesselanlage eingesetzten fremden Energieerzeugnisse kommt daher die Gewährung einer Steuerbefreiung im Rahmen des Herstellerprivilegs nicht in Betracht.