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Steuerstrafrecht | Strafbefreiende Selbstanzeige erschwert
Der die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO in wesentlichen Punkten verschärft. In seiner Entscheidung stellt er heraus, dass (1) der Verzicht auf den Strafanspruch nach § 371 Abs. 1 AO zweier Rechtfertigungsgründe bedarf: „Zum einen sollen verborgene Steuerquellen erschlossen werden; zum anderen soll dem Steuerhinterzieher ein Anreiz gegeben werden, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren.” Für den zweiten Grund sei es aber insbesondere maßgeblich, dass der Steuerhinterzieher nicht nur z. B. diejenigen Konten nachmeldet, deren Entdeckung er ohnehin befürchtet. Sondern vielmehr, dass er (so der BGH wörtlich) „reinen Tisch” macht und alle Konten offen legt bzw. alle sonstigen bisher verschwiegenen Angaben nachholt. Sog. ...