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BGH 08.02.2010 II ZR 54/09, NWB 20/2010 S. 1584

Vereinsrecht | Keine Haftung des Vorstands für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife

Vereinsvorstände haften mangels gesetzlicher Grundlage nicht für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins; § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst eine solche Haftung nicht. Eine Haftung in Analogie zu § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. (§ 64 Satz 1 GmbHG n. F.), § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG i. V. mit § 92 Abs. 3 AktG oder § 99 Abs. 2 GenG i. V. mit § 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG scheidet aus, weil es an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Wille des Gesetzgebers gegen eine Ausdehnung der Haftung von Vereinsvorständen wurde im Übrigen spätestens mit dem Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereins- und Stiftungsvorständen v. 28. 9. 2009 (BGBl 2009 I S. 3161) offenbar. Schließlich passt eine Haftung für [i]Frings, NWB 47/2009 S. 3662Masseschmälerungen schwerlich zur Struktur eines Vereins, der – anders als GmbH und Aktiengesellschaft – keine Kapitalschutzregeln kennt.