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Abgabenordnung | Zu Unrecht nicht ausgezahltes Steuerguthaben nicht zu verzinsen
Nach dem kann ein zu Unrecht nicht ausgezahltes Steuerguthaben weder nach § 233a AO noch nach einer anderen Vorschrift verzinst werden. Der AO lässt sich kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts entnehmen, dass Ansprüche des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis stets zu verzinsen sind. § 233 Satz 1 AO bestimmt im Gegenteil, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Für die Zinsberechnung nach § 233a AO spielt es keine Rolle, ob und inwieweit Steuerbeträge gestundet sind.