Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pensionsrückstellung: keine Berücksichtigung von Gewinntantiemen, die nach Erteilung der Zusage entstehen
Bei der Bewertung einer Pensionsrückstellung dürfen nach dem BFH Gewinntantiemen nicht berücksichtigt werden, die nach der Erteilung der Pensionszusage entstehen. Nach Auffassung des BFH steht dann die Pensionsrückstellung in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen gem. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Die Frage, ob es sich um „künftige” gewinnabhängige Bezüge im Sinne von § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG handelt, ist damit aus der Sicht des [i]Sicht des Zusagezeitpunkts maßgebendZusagezeitpunkts zu beurteilen. Die Vorschrift erfasst also bereits Gewinntantiemen, die nach Erteilung der Pensionszusage entstehen; nicht nur Gewinntantiemen, die nach dem jeweiligen Bilanzstichtag entstehen. Für die Bewertung der Rückstellung dürfen hingegen gewinnabhängige Bezüge berücksichtigt werden, die bei Erteilung der Pensionszusage bereits entstanden waren.