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BFH 04.02.2010 X R 10/08, BBK 9/2010 S. 401

Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten

Seit der Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. sind Steuerberatungskosten nur noch abziehbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen: Sie können dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Steuerberatungskosten für die Erstellung des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung sind hingegen steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen.

Der BFH hält die Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. für verfassungsrechtlich unbedenklich: [i]Auch EStG ist nicht abziehbarDa die Einkommensteuer selbst nicht abziehbar sei, sei es verfassungsrechtlich vertretbar, die entsprechenden Beratungskosten für die Einkommensteuer ebenfalls nicht zum Abzug zuzulassen. Zudem bestehe im Steuerrecht kein Vertretungszwang. Des Weiteren [i]Beratung durch Finanzämterseien die Finanzämter nach § 89 Abs. 1 AO im gewissen Umfang zu einer Beratung verpflichtet und d...