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Anzeigepflicht bei Auslandsbeteiligungen nach § 138 AO
Das BMF nimmt im Schreiben vom 15. 4. 2010 zur Anzeigepflicht von Auslandsbeteiligungen Stellung. Nach § 138 Abs. 2 AO sind anzuzeigen:
der Erwerb oder die Gründung von Betrieben oder Betriebsstätten im Ausland;
die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften bzw. deren Aufgabe oder Änderung;
der Erwerb von Beteiligungen an Körperschaften, wenn
damit eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 % oder
eine mittelbare Beteiligung von mindestens 25 % erreicht wird oder
die Anschaffungskosten aller Beteiligungen höher sind als 150.000 €.
Nach Ansicht [i]Keine Anzeige bei weniger als 1 %des BMF muss der Erwerb börsennotierter Beteiligungen trotz Überschreitens der Grenze von 150.000 € nicht angezeigt werden, soweit die Beteiligung weniger als ein Prozent beträgt . Eingeschränkt wird ...