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Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise
Anmerkungen zum Beschluss des GrS des
Unverzichtbare Privataufwendungen bleiben auch nach dem Beschluss des GrS nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar.
In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung sind gemischt veranlasste Reisen nicht mehr in jedem Falle insgesamt als Einheit zu beurteilen. Vielmehr können verschiedene Reiseabschnitte unterschiedlich beruflich oder privat veranlasst und die Aufwendungen hierfür entsprechend aufzuteilen sein.
Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt in derartigen Fällen das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht.
Der GrS des seine bisherige Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen geändert und im Entscheidungsfall anteilige Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen. Dem steht § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht (mehr) entgegen. Diese Entscheidung wirkt sich über den Kostenabzug von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise hinaus aus. Sie erfasst im Grundsatz alle gemischt veranlassten Aufwendungen . Die Entscheidung kommt in allen noch offe...