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Zuordnung eines Aufgeldes zu den Anschaffungskosten von Gesellschaftsanteilen
Anmerkung zum
Erwirbt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft neue Anteile für einen über dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis und zahlt ein Aufgeld (Agio), stellt das Agio keine verdeckte Einlage dar. Denn das Agio ist ein Entgelt für den Erwerb der Neuanteile und damit keine unentgeltliche Zuwendung in das Gesellschaftsvermögen.
Wird ein Agio im Zusammenhang mit dem Erwerb von Neuanteilen gezahlt, stellen diese Aufwendungen nur Anschaffungskosten der Neuanteile und nicht auch der Altanteile dar.
Im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegebene Gesellschaftsanteile werden von einer Steuerverhaftung einbringungsgeborener Anteile nur erfasst, wenn aufgrund der Kapitalerhöhung stille Reserven unentgeltlich auf die Neuanteile übergehen. Die stillen Reserven gehen aber nur über, wenn der Ausgabekurs für die Neuanteile unter dem Wert der Geschäftsanteile vor der Kapitalerhöhung liegt.
Der BFH hatte mit Urteil vom – I R 53/08 darüber zu entscheiden, ob die für den Neuerwerb von Gesellschaftsanteilen gezahlten Aufgelder sowohl auf die neu erworbenen Anteile als auch auf bereits vorhandene einbringungsgeborene Anteile entfall...