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Ausstellung von Rechnungen und Vorsteuerabzug
Aktueller Überblick über die Rechtsprechung und Hinweise der Finanzverwaltung
Mehr als fünf Jahre ist es her, dass der Gesetzgeber durch das Steueränderungsgesetz 2003 die Vorschriften über die Ausstellung einer Rechnung nach § 14 UStG neu gefasst hat. Einhellig bestand die Rechtsmeinung, dass durch die Änderungen die Formvorschriften weiter erhöht wurden.
Der nachfolgende Beitrag gibt einen aktuellen Überblick über die Auslegung der Rechnungspflichtangaben durch Finanzverwaltung und Rechtsprechung sowie über die Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung. Der Beitrag zeigt auch auf, welche Rechte der Unternehmer auf Ausstellung einer berichtigten Rechnung hat und welche Möglichkeiten bestehen, trotz fehlender ordnungsgemäßer Rechnung keine finanziellen Einbußen zu erleiden.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in BBK 1/2010 S. 5.
I. Grundsätzliche Hinweise zu den Rechnungspflichtangaben
§ 14 Abs. 4 Satz 1 UStG enthält die Regelung [i]Pflichtangaben über die Pflichtangaben in der Rechnung. Hiernach muss die Rechnung folgende Angaben enthalten: S. 18
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | den vollständigen
Namen und die vollständige
Anschrift des leistenden Unternehmers und
des Leistungsempfängers, |
2. | die dem leistenden Unternehmer vom
Finanzamt erteilte Steuernummer ode... |