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BMF 01.04.2009 IV B 8 - S 7280 a/07/10004, BBK 10/2009 S. 476

Geräteidentifikationsnummer als Teil einer handelsüblichen Bezeichnung des gelieferten Gegenstands

Mit Urteil vom 19. 4. 2007 - V R 48/04, NWB XAAAC-53197 hat der BFH u. a. entschieden: Hätte nach objektiven Umständen ein Unternehmer erkennen können oder wusste er sogar, dass er mit seinem Umsatz an einem Umsatzsteuer-Betrug über Karussellgeschäfte beteiligt ist, so verliert er seinen Vorsteuerabzug. Das gilt auch dann, wenn der Umsatz den objektiven Kriterien einer Lieferung genügt. Dabei kann die Aufzeichnung [i]Mitwissen von USt-Betrug führt zum Verlust der Vorsteuer einer Geräteidentifikationsnummer von Bedeutung sein, wie z. B. der sog. IMEI-Nummer bei Mobiltelefonen. Dies gilt auch dann, wenn diese Identifikationsnummer nicht bereits zu den handelsüblichen Angaben auf der Rechnung oder zu den die Rechnung und den Lieferschein ergänzenden Unterlagen im Sinne des § 14 UStG gehört.

Das BMF hat sich im Schreiben vom 1. 4. 2009 zur Anwen...