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BFH 21.07.2009 X R 32/07, NWB 45/2009 S. 3474

Einkommensteuer | Verrechnung von Sonderausgaben

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Verrechnung erstatteter oder zurückgezahlter mit gezahlten Sonderausgaben setzt Gleichartigkeit voraus. (2) Ob die Sonderausgaben gleichartig sind, richtet sich nach deren Sinn und Zweck sowie deren wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkungen für den Steuerpflichtigen. Bei Versicherungsbeiträgen kommt es auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an.

Anmerkung:

Mit dem Grundsatz, dass nur die Erstattung gleichartiger Sonderausgaben zu einer Verrechnung führen kann, schränkt der BFH die Praxis ein, Sonderausgaben durch Rückflüsse ungeachtet dessen zu mindern, dass es keinen gesetzlichen Tatbestand zur Erfassung derartiger Erstattungen gibt. Die Begründung, abziehbar könne nur sein, was den Steuerpfli...