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Lohnsteuer | Lohnsteuerberechnung für einen „sonstigen Bezug” nach Wechsel der Steuerpflicht
Nach dem ist bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen „sonstigen Bezug”, der einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht in diesem Kalenderjahr zufließt, der während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn im „Jahresarbeitslohn” (§ 39d Abs. 3 Satz 4 i. V. mit § 39b Abs. 3 Satz 7 EStG 2002) zu berücksichtigen.
Es erfolgten im Streitfall im Kalenderjahr der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht Bonuszahlungen an japanische Arbeitnehmer für deren vorherige Tätigkeit in Deutschland während ihrer unbeschränkten Steuerpflicht. Der BFH hält es für geboten, bei der Lohnsteuerbemessung für diese im Zuge der beschränkten Steuerpflicht zu erfassenden sonstigen Bezüge den Jahresarbeitslohn einzubeziehe...