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Einkommensteuer | Gemeinnützigkeitsrechtliche Folgerungen aus der Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG
Ein Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Auslagenersatz. Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Falls ein gemeinnütziger Verein bis zum ohne ausdrückliche Erlaubnis dafür in seiner Satzung bereits Tätigkeitsvergütungen gezahlt hat, sind daraus unter den nachfolgenden Voraussetzungen nach dem keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen: (1) Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sei...