NWB Kommentar Bilanzierung
1. Aufl. 2009
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§ 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
I. Befreiung von der Buchführungs- und Inventarisierungspflicht für kleine Einzelunternehmen (Satz 1)
1Eine ausgesprochen sinnvolle Lösung sieht das BilMoG für kleine Einzelkaufleute bei folgenden Grenzwerten vor, die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschritten werden dürfen:
Umsatzerlöse 500 T€
Jahresüberschuss 50 T€
Die Befreiung ist förmlich bezogen auf die §§ 238 bis 241 HGB, d. h. die Buchführungs- und Inventarerstellungspflicht. In Ergänzung hierzu entfällt dann konsequenterweise nach § 242 Abs. 4 HGB eine Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz und einer GuV (→ § 242 Rz. 15).
II. Neugründung (Satz 2)
2In Satz 2 und § 242 Abs. 4 Satz 2 HGB (→ § 242 Rz. 15) ist speziell an den Unternehmensgründer gedacht. Ihm sollen die Wohltaten der Buchführungsbefreiung von Beginn an zustatten kommen. Dabei bleibt die Bestimmung der Tatbestandsmerkmale interpretationsbedürftig. Nach dem Gesetzeswortlaut soll die Befreiung bei Neugründung auch dann schon möglich sein, wenn die genannten beiden Wertgrößen am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung voraussichtlich, d. h. bei realistischer Einschätzung nicht überschritten werden. Offen bleibt dabei im Fall ...