Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht nach § 241a HGB
Getrennte Wege von Handels- und Steuerrecht?
Durch das BilMoG ist in § 241a HGB eine Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht eingeführt worden. [i]Schmidt, Befreiung von der Buchführungspflicht nach BilMoG, BBK 2009 S. 535, NWB SAAAD-22131 Steuerlich kann aber trotz handelsrechtlicher Befreiung weiterhin eine Buchführungspflicht nach § 141 AO bestehen. Die Schwellenwerte in § 241a HGB und § 141 AO scheinen zwar übereinzustimmen; tatsächlich gibt es aber zahlreiche Unterschiede, die zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Befreiung führen können. Der folgende Beitrag zeigt auf, worauf in der Praxis bei einer Befreiung nach § 241a HGB zu achten ist.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in .
I. Unterschiedliche Voraussetzungen der Befreiung
1. Voraussetzungen der handelsrechtlichen Befreiung
Nach § 241a Satz 1, § 242 Abs. 4 Satz 1 HGB sind Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht und der Pflicht, einen Jahresabschluss zu erstellen, befreit, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen nicht mehr als [i]Umsatz ≤ 500 T€; Jahresüberschuss ≤ 50 T€500.000 € Umsatzerlöse pro Jahr und nicht mehr als 50.000 € Jahresüberschuss jährlich erzielen . Beide Schwellenwerte dürfen also nicht überschritten werden: Sobald einer der beiden Schwellenwerte überschritten wi...