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Vorläufige Steuerfestsetzung wegen einfachgesetzlicher Musterverfahren
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2550Nach der neuen Nr. 4 in § 165 Abs. 1 Satz 2 AO kann eine Steuer auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die einfachgesetzliche Auslegung einer Steuernorm Gegenstand eines Verfahrens beim BFH ist. Das BMF hat von dieser Regelung nun erstmals Gebrauch gemacht, dabei aber den Umfang der Vorläufigkeit (mit einer Ausnahme) auf „streitige verfassungsrechtliche Fragen” eingeschränkt. Damit sind im Wesentlichen nur verfassungskonforme Rechtsanwendungen des BFH von der Vorläufigkeit gedeckt. Das erfordert differenzierte Betrachtungen zur verfassungsrechtlichen Relevanz der beim BFH anhängigen Streitfragen. Diese werden für drei besonders breitenwirksame Vorläufigkeitserklärungen dargestellt.
Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten
[i]Umfassende Vorläufigkeit nur zum Abzug von RentenversicherungsbeiträgenAls einzige Ausnahme erfasst die Vorläufigkeitserklärung zu den Rentenversicherungsbeiträgen auch jeden einfachgesetzlich begründeten Werbungskostenabzug. Damit sind alle denkbaren Entscheidungen des BFH abgedeckt. Einsprüche sind nicht mehr erforderlich.
Berücksichtigung häuslicher Arbeitszimmer
[i]„Kein anderer Arbeitsplatz” ist verfassungsrechtlich relevantSoweit für berufliche/betriebliche Tätigkeiten ein (Büro-)Arbeitsplatz zwingend erforderlich, außerhalb des häusliche...