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Lexikon - Stand: 11.03.2026

Bewirtungskosten

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neu im März

Verabschiedung eines Arbeitnehmers

Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich Umsatzsteuer) aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers mehr als 110 € je teilnehmender Person, sind die Aufwendungen nach der bisherigen Verwaltungsauffassung dem Arbeitslohn des verabschiedeten Arbeitnehmers zuzurechnen. Im Stichwort „Bewirtungskosten“ wird aber unter Nr. 10 darauf hingewiesen, dass diesbezüglich ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Mit dem nunmehr veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung des Arbeitnehmers in den Ruhestand bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn führen, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Das gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen. Für ein Fest des Arbeitgebers und damit für eine betriebliche Veranstaltung spricht, dass der Arbeitgeber

  • als Gastgeber auftritt,

  • die Gästeliste nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten bestimmt,

  • in seine Geschäftsr...

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