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Lohn und Gehalt direkt digital Nr. 5 vom Seite 2

Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b EStG für bestimmte Sachzuwendungen

Belohnungsessen, Incentive-Reisen und ähnliche Sachbezüge bei Arbeitnehmern richtig besteuern

Leonard Dorn

Eine Besonderheit bei der Lohnsteuer stellt die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG dar. Hiernach können Sachbezüge mit dem festen Pauschalsteuersatz i. H. von 30 % besteuert werden. Anders als § 40 EStG, der ausschließlich die Pauschalierung in besonderen Fällen ermöglicht.

Im Folgenden wird insbesondere auf die Pauschalierung von Belohnungsessen, Incentive-Reisen und ähnlichen Sachbezügen nach § 37b Abs. 2 EStG eingegangen.

I. Allgemeines zur Pauschalierung nach § 37b EStG

Nach § 37b Abs. 2 EStG können Sachbezüge für Arbeitnehmer mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz i. H. von 30 % besteuert werden. Die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG ist dabei in der Lohnsteuer-Anmeldung unter der Kennzahl 44 einzutragen:

Abb. 1: Lohnsteuer-Anmeldung, Kennzahl 44

Beispiel 1:

Arbeitnehmer H ist bei der Konvinius-GmbH angestellt. Er bekommt von dieser einen Kugelschreiber im Wert von 2.000 € brutto geschenkt.

Es handelt sich nach § 2 Abs. 1 LStDV um Arbeitslohn. Um einer individuellen Versteuerung der Sachzuwendung vorzubeugen, kann die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG mit 30 % vorgenommen werden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pauschale Steuer nach § 37b EStG
Sachzuwendung
2.000 €
Pauschale Steuer 30 %
600 €
Solidaritätszuschlag 5,5 %
33 €
Pauschale Kirchensteuer 7 % (NRW)
42 €
Summe pauschaler Steuern
675 €

Die pauschalbesteuerten Zuwendungen ...

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