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Abgabenordnung | Bindungswirkung eines nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangenen Feststellungsbescheids
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ist ein Feststellungsbescheid nach Ablauf der für ihn geltenden Feststellungsfrist ohne den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ergangen und bestandskräftig geworden, entfaltet der (rechtswidrige) Bescheid im Rahmen seiner Bestandskraft uneingeschränkte Bindungswirkung. (2) War nach der freigebigen Zuwendung von Grundbesitz eine Feststellung des Grundbesitzwerts nach § 138 BewG zunächst unterblieben und wird die Feststellung zum Zwecke der Zusammenrechnung des Werts dieses Erwerbs mit einem späteren Erwerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erforderlich, beginnt eine neue Feststellungsfrist.
Steuerfestsetzungsbescheide sind bekanntlich an Feststellungsbescheide anzupassen (wofür § 171 Abs. 10 AO eine besondere Festsetzungsfrist eröffnet). Sie können auch...