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Abgabenordnung | Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufiger Steuerfestsetzung
Die Ungewissheit i. S. von § 165 AO i. V. mit § 171 Abs. 8 AO, ob ein Steuerpflichtiger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei vorliegt, ist nach dem beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das Finanzamt davon positive Kenntnis hat.
Wird die Steuer wegen einer tatsächlichen Ungewissheit vorläufig festgesetzt (vgl. § 165 AO), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat (§ 171 Abs. 8 AO). Dabei kommt es auf die tatsächliche Kenntniserlangung von der Tatsache an, die, weil ungewiss, Anlass zu der vorläufigen Festsetzung gegeben hat; dass das Finanzamt sich die Kenntnis verschaffen ...