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BBEV Nr. 9 vom Seite 301

Letzte Schenkungen/Erbschaften von Betriebsvermögen vor der Erbschaftsteuerreform

Artfeststellung „Betriebsgrundstück” (§ 99 BewG) und die Folgen

von Ingo Krause, Münster

Im Rahmen der Feststellung eines Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist auch eine Feststellung dahingehend zu treffen, ob ein Betriebsgrundstück vorliegt oder nicht. Die Artfeststellung „Betriebsgrundstück” kann – wie der nachfolgende Beitrag zeigt – bei der späteren Erbschaft­steuer- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Belastung haben.

Alle Beiträge zur Erbschaftsteuerreform NWB OAAAC-73207

I. Allgemeines

Grundbesitzwerte sind nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG gesondert festzustellen, wenn sie z. B. für

  • die Erbschaftsteuer,

  • den Wert des Betriebsvermögens eines Gewerbetrei­benden (§ 95 BewG) oder eines freiberuflich Tätigen (§ 96 BewG),

  • den Wert des Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft (§ 97 Abs. 1a BewG) oder

  • den Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 11 Abs. 2 BewG

von Bedeutung sind. Grundbesitzwerte sind auch gesondert festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind (§ 151 Abs. 5 Satz 1 BewG).

Erfolgt die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer, sind im Feststellungsbescheid u. a. Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb ...