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Kontaktpflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Hält die bisherige Rechtsprechung verfassungsgerichtlicher Prüfung stand?
Die finanzgerichtliche Rechtsprechung verneint die Abziehbarkeit von Aufwendungen der Kontaktpflege, die etwa durch Besuchsfahrten zu erkrankten Angehörigen oder zu Kindern entstehen, im Allgemeinen unter Hinweis auf die Üblichkeit derartiger Aufwendungen. In Fällen besonders hoher Kosten ist dies verfassungsrechtlich allerdings zweifelhaft.
I. Rechtliche Grundlagen
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. In § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG wird der Begriff der Zwangsläufigkeit näher bestimmt.
II. Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen
Außergewöhnliche Aufwendungen in diesem Sinne sind gegeben, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Entlastungsbeträgen entziehen. Die typischen Aufw...BStBl 2004 II S. 867BStBl 2008 II S. 287