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FG Bremen 17.01.2007 2 K 229/04, BBK 7/2008 S. 4766

Schätzung bei einem Restaurant wegen nicht ordnungsgemäßer Kassenbuchführung

Werden in einem Restaurant Kreditkartenumsätze nicht erfasst und Wareneinkäufe für einen längeren Zeitraum nicht verbucht, ist die Buchführung mangelhaft und nach § 158 AO zu verwerfen. Somit ist das FA berechtigt, den Gewinn zu schätzen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO). Diese Schätzung kann nach dem im Wege einer Nachkalkulation durchgeführt werden. Hierzu ist der Wareneinsatz auf die maßgeblichen Warengruppen aufzuteilen (z. B. Pizza, Nudelgerichte, Suppen, Salate etc.) und mit einem durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatz zu versehen.

Im Streitfall hielt das FG einen Aufschlagsatz von 295 % für angemessen. Eine vom Steuerpflichtigen durchgeführte eigene Nachkalkulation erkannte das FG nicht an. Habe der Steuerpflichtige unvollständige Aufzeichnungen vorgeleg...