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Bewirtungskosten eines Generals
Bewirtungskosten eines Generals anlässlich seiner Verabschiedung in den Ruhestand sind nach dem Urteil des FG Köln nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Nachweisanforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. mit § 9 Abs. 5 EStG erfüllt sind: Es sind somit zeitnah Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen zu machen, und der entsprechende Beleg ist zu unterschreiben.
Das FG wies mangels entsprechenden Belegs die Klage eines Generals im II. Rechtszug ab. Der General hatte zunächst vor dem BFH einen Klageerfolg errungen, der die grundsätzliche Abziehbarkeit der von ihm getragenen Bewirtungsaufwendungen zwar bejaht, die Sache aber wegen der Prüfung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG an das FG zurückverwiesen hatte (, BStBl 2007 II S. 317).
Hinweis: Die Entsche...