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OFD Hannover 08.01.2008 S 0223 - 19 - StO 143, BBK 7/2008 S. 4766

Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt

Ist es z. B. bei einer Außenprüfung unverhältnismäßig schwierig, einen Sachverhalt eindeutig zu ermitteln, können sich Betriebsprüfer und Unternehmer bzw. dessen steuerlicher Berater auf einen bestimmten Sachverhalt einigen (sog. tatsächliche Verständigung). Die tatsächliche Verständigung ist in jedem Stadium eines Veranlagungsverfahrens oder einer Außenprüfung zulässig. Sie ist jedoch nicht zulässig, um z. B. zweifelhafte Rechtsfragen zu klären, oder wenn sie zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Die OFD Hannover hat die Anforderungen an eine tatsächliche Verständigung in einer Vfg. jüngst zusammengefasst.