Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Familienrecht | Ehegatten-Haftung bei Oder-Konto
Ehegatten, die über ein gemeinsames Oder-Konto verfügen, müssen grundsätzlich auch für diejenigen Schulden aufkommen, die der jeweils andere durch entsprechende Verfügungen zulasten des Kontos verursacht hat, es sei denn, der Saldo wurde dabei allein oder zu einem erheblichen Teil von einem Ehegatten bewirkt und der andere hatte hiervon keine Kenntnis (LG Coburg, Urteil v. 8. 5. 2007 - 22 O 463/06).