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LG Coburg 08.05.2007 22 O 463/06, NWB 10/2008 S. 77

Familienrecht | Ehegatten-Haftung bei Oder-Konto

Ehegatten, die über ein gemeinsames Oder-Konto verfügen, müssen grundsätzlich auch für diejenigen Schulden aufkommen, die der jeweils andere durch entsprechende Verfügungen zulasten des Kontos verursacht hat, es sei denn, der Saldo wurde dabei allein oder zu einem erheblichen Teil von einem Ehegatten bewirkt und der andere hatte hiervon keine Kenntnis (LG Coburg, Urteil v. 8. 5. 2007 - 22 O 463/06).