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Aktivierung eines Vertreterrechts bei Verrechnung mit einem späteren Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB
Ein Handelsvertreter hat ein sog. Vertreterrecht auch dann als entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu aktivieren, wenn
- der Kaufpreis für das Vertreterrecht mit dem späteren Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB verrechnet werden soll und 
- von vornherein vereinbart wird, dass der Kaufpreis für das Vertreterrecht insoweit erlassen werden soll, als der künftige Ausgleichsanspruch geringer ausfällt als der Kaufpreis. 
Die Folgen: Das Vertreterrecht ist mit dem vereinbarten Kaufpreis zu aktivieren und auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (s. hierzu = BBK KN-Nr. 142/2007, NWB VAAAC-61798). Eine Abzinsung scheidet aus, weil der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung, d. h. der Verrechnung, ungewiss ist (s. auc...BStBl 1984 II S. 550