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BFH 19.07.2007 V R 11/05, BBK 23/2007 S. 4729

Umsatzsteuerliches Entgelt bei Doppel- oder Überzahlung

Zahlt der Leistungsempfänger versehentlich zu viel oder doppelt, gehört der Mehrbetrag zum Entgelt und ist daher vom Leistenden der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Zahlt der Leistende den Mehrbetrag an den Leistungsempfänger zurück, führt dies dann zu einer Umsatzsteuerberichtigung zu Gunsten des Leistenden gemäß § 17 Abs. 1 UStG.

Mit seinem Urteil vom hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung zu Dop-pel- und Überzahlungen fest (vgl. , BStBl 1996 II S. 208): Entgelt ist danach alles, was der Leistende für seine Leistung erhalten hat – außer der Umsatzsteuer. Deshalb zählen auch Doppel- und Überzahlungen zum Entgelt, weil diese im Zusammenhang mit der Leistung des Unternehmers stehen.

Beispiel

Unternehmer U liefert im Jahr 01 an seinen Abnehmer A Waren zum Preis von 10.000 €...