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StuB Nr. 18 vom Seite 680

Abgrenzung von gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit

von RA StB Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

Die Angehörigen der Katalogberufe aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Dazu gehören insbesondere Rechtsanwälte, Ärzte, Ingenieure, beratende Volks- und Betriebswirte und ähnliche Berufe (vgl. Schmittmann, Update Steuerrecht, in: Taeger/Wiebe, DSRI Tagungsband Herbstakademie, Oldenburg, 2007, S. 250). Maßgeblich ist allerdings – wie schon aus dem Wortlaut von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG hervorgeht – die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Der erfolgreiche Abschluss einer für einen Katalogberuf i. S. des § 18 Ab. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vorgeschriebenen Ausbildung reicht allein nicht aus (vgl. ; , BFH/NV 1998 S. 312 ff.).

Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung kam der BFH zu dem Ergebnis, dass ein Ingenieur, der schlüsselfertige Gebäude errichten lässt, gewerbliche und nicht freiberufliche Einkünfte erzielt. Schuldet er seinem Auftraggeber die schlüsselfertige Erstellung des Gebäudes, sind seine Einkünfte auch insoweit gewerblich, als er ggf. Ingenieur- oder Architektenleistungen erbringt (so , ZSteu 2007, R-679 f. = Kurzinfo StuB 2007 S. 630). Es ist nicht zwing...BStBl 1993 II S. 324 ff.