Umsatzsteuer Kommentar
2024
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§ 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
MwStSystRL: Art. 38 und 39; Art. 17 Abs. 2 Buchst. d; 6. EGRL: Art. 8 Abs. 1 Buchst. d und e, Art. 28a Abs. 5 Buchst. b; UStAE: Abschn. 3g.1.
BECKER, Photovoltaikanlagen im Umsatzsteuerrecht, NWB 2020 S. 2226; ENDERT, Errichtung und Betrieb von E-Ladesäulen zur Mobilitätsförderung, BBK Nr. 9/2020 S. 411; STERZINGER, Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von zur Teilnahme am Regelenergiemarkt vorgesehenen Stromspeichermodellen, UR 2020 S. 259; DIEMER, Ein vermietetes Grundstück macht noch keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte, IWB Nr. 14/2021 S. 593; OLDIGES, E-Charging von Elektrofahrzeugen, DStR 2021 S. 1146; OLDIGES, EuGH sorgt für Rechtssicherheit bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des E-Charging, ; SPATSCHECK/SPILKER, E-Charging in der Umsatzsteuer – der EuGH schafft Klarheit Einordnung und Anmerkung zu , UR 2023 S. 514.
I. Allgemeines
1. Überblick
1 Die Regelung des § 3g UStG beinhaltet für die Bereitstellung von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte über ein Leitungsnetz eine besondere Ortsbestimmung. Diese stellt allein auf – verschiedene – Orte des Leistungsempfängers ab: Werden die genannten Güter vom Leistungsempfänger verbraucht, liegt der Leistungsort nach § 3g Abs. 2 Satz 1 UStG am Ort der...