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NWB Nr. 30 vom Seite 2226

Photovoltaikanlagen im Umsatzsteuerrecht

Erwerb, Nutzung und Veräußerung unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung

Dr. Stefanie Becker

[i]Martz, Fotovoltaikanlage, Grundlagen, NWB ZAAAE-28828 Der Betrieb einer Photovoltaikanlage unter Einspeisung von Strom in das öffentliche Stromnetz bietet zwar umsatzsteuerliches Gestaltungspotenzial auch für Personen, die im Übrigen ausschließlich privat handeln. Jedoch gibt es hierbei diverse Fallstricke zu beachten. Für den steuerlichen Berater ist es deshalb von Bedeutung, nicht nur die grundsätzliche umsatzsteuerliche Behandlung im Blick zu haben, sondern auch die möglichen Gestaltungsansätze und Stolperfallen zu kennen, um den Mandanten umfassend beraten zu können und Haftungsfälle zu vermeiden. Die Finanzverwaltung gibt im Umsatzsteuer-Anwendungserlass sowie in Verfügungen und Leitfäden bereits Hilfestellungen (vgl. u. a. Abschnitt 2.5 UStAE; , NWB BAAAH-32225; Leitfaden zu Photovoltaikanlagen des BayLfSt, Stand: Januar 2019). Der nachfolgende Beitrag fasst die wesentlichen Aspekte zusammen, veranschaulicht sie an Beispielen und zeigt in Praxishinweisen auf, worauf in der steuerlichen Beratung zu achten ist.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Allgemeines und Annahmen

1. Unternehmerisches Handeln durch Betrieb einer Photovoltaikanlage

[i]Vanheiden, Unternehmer, infoCenter, NWB YAAAA-41721 Umsatzsteuerlich ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage lediglich relevant und für den Betreiber sowie seinen steuerlichen Berater interessant, sofern der dadurch erzeugte Strom in das Stromnetz eingespeist bzw. anderweitig veräußert wird. Erfolgt dies nachhaltig und nicht nur gelegentlich, wird der Betreiber der Anlage unternehmerisch tätig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG). Die nachfolgenden Ausführungen stehen folglich unter dieser Annahme.

[i]Betreiber einer Photovoltaikanlage sind häufig KleinunternehmerBeschränkt sich die unternehmerische Tätigkeit eines Betreibers einer Photovoltaikanlage auf den Betrieb der Anlage, überschreitet er regelmäßig die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung (22.000 €, § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG) dauerhaft nicht. Umsatzsteuer würde auf seine steuerpflichtigen Leistungen folglich nicht erhoben. Im Gegenzug wäre jedoch bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung der Vorsteuerabzug aus seinen Eingangsleistungen und insbesondere auch aus der Anschaffung und der Errichtung der Anlage ausgeschlossen (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG). Infolgedessen kann es sich für diese Betreiber empfehlen, auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung zu verzichten und zur Regelbesteuerung zu optieren (§ 19 Abs. 2 UStG). Diese Option bindet den Unternehmer für mindestens fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Bindungsfrist kann der Unternehmer zurück zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Der Vorsteuerabzug aus laufenden Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage nach dem Wechsel erneut ist dann wiederum ausgeschlossen. S. 2227

Beim Wechsel zurück zur Kleinunternehmerregelung ist zudem zu beachten, dass insoweit ein Vorsteuerberichtigungstatbestand erfüllt werden kann, wenn für die Anlage oder Aufwendungen im Zusammenhang mit deren Errichtung oder Betrieb Vorsteuern innerhalb des Berichtigungszeitraums [i]Vanheiden, Vorsteuerberichtigung, infoCenter, NWB GAAAA-41727 geltend gemacht wurden (§ 15a Abs. 7 UStG). Dabei beträgt der Berichtigungszeitraum für auf das Dach aufgesetzte Anlagen fünf, für in das Dach integrierte Anlagen zehn Jahre (§ 15a Abs. 1 UStG), unabhängig von ihrer ggf. vorliegenden Eigenschaft als Betriebsvorrichtung.

[i]Risiko einer Vorsteuerberichtigung bei Wechsel zur RegelbesteuerungDa der Widerruf der Option zur Regelbesteuerung nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an erfolgen kann (§ 19 Abs. 2 Satz 3 UStG), ist darauf zu achten, dass keine Vorsteuerberichtigungszeiträume aufgrund unterjähriger Errichtung der Anlage laufen.