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StuB 12/2007 S. 484
Auskunftspflicht im Enforcementverfahren
Der Abschlussprüfer hat au^f Verlangen der BaFin im Enforcementverfahren seine Arbeitspapiere hinsichtlich einer bestimmten Problemstellung vorzulegen (§§ 37o, 37t, 37u WpHG, §43 WpÜG; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom – WpÜG 1/06, DB 2007 S. 909).