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Hilfeleistung durch „Asesor Fiscal”
Ein spanischer „Asesor Fiscal” darf in Deutschland dann keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten, wenn er keinen speziellen Qualifikationsnachweis wie etwa eine Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG vorweisen kann; die Art. 43 ff. EGV und die Art. 49 ff. EGV i. V. mit § 3 Nr. 4 StBerG ändern hieran nichts (, DStR 2007 S. 691).