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Abwehr von Nachschusspflichten
Die bereits im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich mögliche Zustimmung zu Nachschusspflichten durch Mehrheitsbeschluss ist nur dann wirksam, wenn im Gesellschaftsvertrag das Ausmaß der zusätzlichen Belastung festgelegt ist. Dies erfordert die Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen. Nicht ausreichend ist daher eine allgemeine Klausel, die Änderungen des Gesellschaftsvertrags (und damit auch der Regelungen zur Nachschusspflicht) durch einfachen Mehrheitsbeschluss erlaubt. Eine Nachschussverpflichtung aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht besteht nur in Ausnahmefällen. An diesen Tatbestand sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, weil ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann ...