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Vorliegen einer Betriebsverpachtung bzw. Betriebsunterbrechung
(1) Die Beantwortung der Frage, ob ein Verwaltungsakt mehrdeutig ist, richtet sich danach, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde auffassen musste; demgegenüber ist für die Auslegung eines Verwaltungsaktes maßgeblich, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (Bestätigung des Senatsurteils vom – IV R 55/04, BStBl 2006 II S. 404 = Kurzinfo StuB 2006 S. 325). (2) Die für die Ausübung des Verpächterwahlrechts erforderliche Absicht der Wiederaufnahme umfasst den Betrieb in dem Zustand, in dem sich das Unternehmen befand, als die letzte werbende Tätigkeit eingestellt wurde (Bezug: § 125, § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO 1977; § 16 Abs. 3 EStG).
Praxishinweise: (1) Ein Verwaltu...