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Vorweggenommene Erbfolge: Aufteilung eines Anschaffungsvorgangs
Nach der Rechtsprechung des BFH ist grundsätzlich die von Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter – auch im Falle der gemischten Schenkung – der Besteuerung zugrunde zu legen. Nach Tz. 14 des (BStBl I S. 80) war im Falle einer teilentgeltlichen Übertragung von mehreren Wirtschaftsgütern das Verhältnis der Verkehrswerte für die Aufteilung der Anschaffungskosten maßgeblich. Bei sog. Mischvermögen war nach Tz. 47 das Entgelt vorweg nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Betriebsvermögens und der privaten Wirtschaftsgüter aufzuteilen. An dieser Auffassung hält das BMF nicht mehr fest und hat die Tz. 14 und 47 neu gefasst ( IV C 2 – S 2230 – 46/06/IV C 3 – S 2190 – 18/06). NWB OAAAC-39226