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Werbungskosten - Allgemeine Voraussetzungen
Der Pauschbetrag für Werbungskosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wurde zum weiter auf 1.230 € erhöht. Mit dem ersten Entlastungspaket war er zuvor bereits rückwirkend zum von 1.000 € auf 1.200 € erhöht worden. Bis zur Höhe des Pauschbetrags können Beschäftigte ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal geltend machen, ohne diese anhand von Belegen nachweisen zu müssen.
I. Definition der Werbungskosten
Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart. Es sind somit Aufwendungen bzw. Erwerbsaufwendungen, die in Geld oder in Geldeswert bestehen und die durch ihr Abfließen eine Vermögensminderung beim Steuerpflichtigen verursachen. Hierzu müssen sie objektiv mit der jeweiligen Überschusseinkunftsart im Zusammenhang stehen und subjektiv zur Erzielung dieser Einnahmen dienen.
Schönfeld/Plenker, Werbungskosten, Lexikon
Beiträge aus dem NWB Steuerfach-Scout zum Begriff "Werbungskosten"
Maier/Kremer, Lehrbuch Einkommensteuer, 29. Aufl. 2023, NWB Rz. 1860 ff., 1935 ff. und 1991 ff.
II. Aufwendungen
1. Allgemeines
Ein Aufwand liegt vor, wenn durch Ausgaben eine Vermögensminderung beim Steuerpflichtigen eingetreten ist. Ausgaben, die nicht in Geld bestehen (Sachzuwendungen), sind in analoger Anwendung des § 8 EStG mit den um die üblichen Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.
Für den Werbungskostenabzug kommt es auf die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit oder Üblichkeit der Aufwendungen nicht an. Der Steuerpflichtige ist in seiner Entscheidung, welche Aufwendungen er zur Erzielung von Einnahmen tätigen will, frei.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag der Aufwendungen kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/ privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Mit seinem hat der BFH allerdings auch bekräftigt, dass der Begriff eines häuslichen Arbeitszimmers eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung dieses Raumes für betriebliche/berufliche Zwecke voraussetzt.
2. Ersparte Aufwendungen
Ersparte Aufwendungen sind ebenso wenig Ausgaben wie entgangene Einnahmen, denn insoweit ist beim Steuerpflichtigen keine Vermögensminderung eingetreten. Somit bleibt auch der Wert der eigenen Arbeitsleistung außer Ansatz. Zuwendungen des Arbeitgebers, durch die der Arbeitnehmer steuerpflichtige Aufwendungen erspart, können zugleich abziehbare Werbungskosten sein, wenn die Zahlung selbst zu abziehbaren Werbungskosten geführt hätte.
3. Drittaufwand
Übernimmt der Steuerpflichtige fremde Kosten zur Tilgung einer „Fremdschuld”, so sind diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen (echter Drittaufwand).
Übernimmt ein Dritter allerdings die Aufwendungen des Steuerpflichtigen und zahlt sie unmittelbar an den Gläubiger des Steuerpflichtigen, so handelt es sich um einen „abgekürzten Zahlungsweg”; diese Aufwendungen kann der Steuerpflichtige als Werbungskosten geltend machen.
Ein Miteigentümer, der allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken nutzt, kann allerdings AfA und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden.
Hat der Steuerpflichtige Geld geschenkt bekommen oder geerbt und zahlt er hiermit Werbungskosten, so ist er zum Werbungskostenabzug berechtigt.
4. Ansparleistungen
Soweit zukünftige Ausgaben erst angespart werden (z.B. Kleiderkasse, Instandhaltungsrücklage), liegen noch keine abzugsfähigen Werbungskosten vor. Ein Abzug ist erst möglich, wenn die Ansparleistungen für entsprechende Werbungskosten verwendet worden sind (R 9.1 Abs. 4 LStR).