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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 4 vom Seite 10

Kann das Finanzamt an den Aufwendungen für Feierlichkeiten beteiligt werden?

Holger Patzschke

Mit der o. g. Frage hat sich letztes Jahr das Sächsische Finanzgericht auseinander gesetzt und im Streitfall - es ging um die Kosten für eine Habilitationsfeier - den Abzug versagt.

A. Hintergrund

Der Besteuerung unterliegen gemäß dem sog. objektiven Nettoprinzip nur die Nettoeinkünfte (vgl. hierzu ausführlich Tipke/Lang, Steuerrecht, 21. Aufl., § 8, Rz. 54 f.). Dies wird aus dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abgeleitet. Insoweit sind allgemein den Einnahmen die Ausgaben gegenüberzustellen, die mit diesen Einnahmen im Zusammenhang stehen. Für den Bereich der Überschusseinkünfte definiert § 9 EStG den Begriff der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Werbungskosten. Der in § 9 EStG genutzte Begriff „Aufwendungen“ ist im Sinne von „Ausgaben“ zu verstehen: vgl. .

Werbungskosten im Sinne von § 9 EStG liegen aber nicht vor, wenn es sich bei diesen Ausgaben um durch die Lebensführung bedingte Aufwendungen handelt (vgl. § 12 EStG).

Soweit die Aufwendungen sowohl durch die Lebensführung als auch durch die Einkünfteerzielungsabsicht veranlasst sind, hatte der BFH ein striktes Aufteilungs- und...