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Online-Nachricht - Donnerstag, 23.06.2022

Einkommensteuer | Kein Betriebsausgabenabzug für ausschließlich bei der Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung (BFH)

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um "typische Berufskleidung" nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen der Kläger für Kleidung als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit i. S. des § 18 EStG abzugsfähig sind, die sie als Trauerredner erzielt haben.

Die Kläger werden als Ehegatten für die Streitjahre 2008 bis 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als selbständiger Trauerredner und Trauerbegleiter tätig...

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