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Rechnungen und Gutschriften
Dieser Beitrag wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition von Rechnungen und Gutschriften
Eine Rechnung ist jedes Dokument oder eine Mehrzahl von Dokumenten, mit denen über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Eine Gutschrift ist eine Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird.
Im Umsatzsteuerrecht hat die Rechnung insbesondere Bedeutung für den Vorsteuerabzug. Voraussetzung hierfür ist i.d.R., dass der Leistungsempfänger im Besitz einer nach den §§ 14 und 14a UStG ausgestellten Rechnung ist und dass die Rechnung alle in den §§ 14 und 14a UStG geforderten Angaben enthält, d.h. die Angaben in der Rechnung vollständig und richtig sind.
Walkenhorst, Praktikerhandbuch Umsatzsteuer, 7. Aufl. 2018, NWB
FAQ aus dem Steuerfach-Scout zu Rechnungen und Gutschriften
Grune in Küffner/Stöcker/Zugmaier, USt, § 14 UStG, Stand: 29.03.2019
Grune in Küffner/Stöcker/Zugmaier, USt, § 14a UStG, Stand: 01.09.2016
Grune in Küffner/Stöcker/Zugmaier, USt, § 14b UStG, Stand: 01.09.2015
II. Maßgeblich anzuwendendes Recht für die Rechnungsausstellung
1. Grundsatz: §§ 14 f. UStG anwendbar bei im Inland steuerbaren Umsätzen
Die in den §§ 14 f. UStG enthaltenen Regelungen für die Rechnungsausstellung gelten grundsätzlich für alle Umsätze, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbar sind.
2. Anzuwendendes Recht bei einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers („Reverse-Charge-Leistungen”) unter Beteiligung ausländischer EU-Unternehmen
a) Ausländischer EU-Unternehmer rechnet über im Inland erbrachte Leistung ab
Vom Grundsatz der Anwendbarkeit der §§ 14, 14a UStG für im Inland steuerbare Umsätze enthält § 14 Abs. 7 Satz 1 UStG eine Ausnahme für bestimmte Umsätze.
Betrifft die Rechnung
einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbaren Umsatz
eines Unternehmers, der zwar nicht im Inland, aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist (siehe zum hier verwendeten Ansässigkeitsbegriff näher Abschn. 14.2 Abs. 6 Satz 3 UStAE) und
handelt es sich um einen Umsatz, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 UStG schuldet,
so gelten für die Rechnungsausstellung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Diese Regelung gilt nicht für Gutschriften (§ 14 Abs. 7 Satz 2 UStG).
Diese Regelung gilt für Umsätze ab dem auch nicht für Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/ oder auf elektronischem Weg Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen und ihre Teilnahme am sog. besonderen Besteuerungsverfahren (MOSS - Mini-One-Stop-Shop) erklären.In einem derartigen Fall gelten für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
Beispiel:
Der französische Unternehmer F erbringt an den deutschen Unternehmer D eine Unternehmensberatungsleistung. F hat seinen Unternehmenssitz in Frankreich, von dem aus die Leistung erbracht wird.
Lösung:
F erbringt an D eine gem. § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG im Inland (Deutschland) steuerbare Leistung. Die Umsatzsteuer für die steuerpflichtige Leistung schuldet D als Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 UStG.
Erteilt F die Rechnung (ohne Umsatzsteuerausweis), so ist diese nach den in Frankreich geltenden Regelungen zur Rechnungserteilung auszustellen.
Rechnet dagegen D im Einvernehmen mit F gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG mit einer Gutschrift ab, so ist diese nach Maßgabe der §§ 14 f. UStG auszustellen.
Erteilt F die Rechnung mit gesondertem Ausweis der (deutschen) Umsatzsteuer, obwohl er diese nach § 13b Abs. 5 UStG nicht schuldet, so schuldet er die Umsatzsteuer wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG, solange er den unrichtigen Steuerausweis nicht gegenüber D berichtigt. Die Steuerschuld des D bleibt hiervon unberührt.
Für den Vorsteuerabzug des D nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG hat das Vorliegen einer (zutreffenden) Rechnung in diesen Fällen keine Bedeutung (Abschnitt 15.10. Abs. 1 UStAE ).
b) Inländischer Unternehmer rechnet über im EU-Ausland erbrachte Leistung ab - § 14a Abs. 1 UStG
Den umgekehrten Fall regelt § 14a Abs. 1 UStG. Nach dieser Regelung ist der inländische Unternehmer
zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, die
bei sonstigen Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG bis zum fünfzehnten Tage des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, zu erfolgen hat,
unter Angabe der eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der des Leistungsempfängers,
mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”, wenn
folgende Voraussetzungen vorliegen:
der Unternehmer hat seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der der Umsatz aus ausgeführt wird oder
in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland und
führt einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem keine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat beteiligt ist und
die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird.
Haben die Beteiligten eine Abrechnung durch Gutschrift über eine sonstige Leistung i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG vereinbart, gelten die Vorschriften über die Ausstellungsfrist der Rechnung und die Vorschriften über die Angaben der USt-Identifikationsnummern entsprechend (§ 14a Abs. 1 Satz 4 UStG ).