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            BBK Nr. 3 vom  Fach 16 Gr. B Seite 29
Bilanzierungswahlrechte
I. Grundsätzliche Regelung
1. Handelsbilanz
Es gibt im Handelsrecht Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte. Sie sind gesetzlich besonders geregelt und beruhen nicht auf Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Sie gelten daher nicht ohne weiteres nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für die Steuerbilanz. Es sind folgende Posten:
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				  Handelsrechtliche Bilanzierungswahlrechte
				   | |
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				  Aktivierung  | 
				  Passivierung  | 
| Aufwendungen für die Ingangsetzung
				  und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 269
				  HGB)  Aktive Abgrenzungsposten in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre (§ 274 Abs. 2 HGB) Rechnungsabgrenzungsposten für als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens entfallen (§ 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB) Rechnungsabgrenzungsposten für als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen (§ 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB) Damnum/Disagio (§ 250 Abs. 3 HGB) Entgeltlich erworbener (so genannter derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert (§ 255 Abs. 4 HGB) | Sonderposten mit Rücklageanteil
				  (§ 247 Abs. 3
				  HGB,
				  § 273 HGB,
				  § 281 Abs. 1
				  HGB)  Rückstellungen für unte... |