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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. B Seite 27

Bilanzierungsgebote und -verbote

I. Bilanzierungsgebote

1. Handelsrecht

Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit, der wegen seiner Bedeutung in § 246 Abs. 1 HGB gesetzlich festgeschrieben worden ist, besteht im Jahresabschluss ein Bilanzierungsgebot für sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten. Dieses Gebot ist insoweit eingeschränkt, als nur die Posten zu bilanzieren sind, die dem Unternehmer personell und sachlich zuzuordnen sind. Sie müssen im wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmers stehen und zu seinem Unternehmens- bzw. Geschäftsvermögen gehören.

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Mit Gewinnen sind hier Erträge gemeint. Erträge dürfen erst dann ausgewiesen werden, wenn der zur Lieferung oder Leistung Verpflichtete die von ihm nach dem Vertrag geschuldete Leistung erbracht hat. Diese Bestimmung ist Ausfluss des Realisationsprinzips, das zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört und nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch in der Steuerbilanz zu beachten ist.

Hieraus ergibt sich, dass Forderungen aus Lieferungen von Waren und Erzeugnissen erst dann zu bilanzieren sind, wenn der Lieferant ...BStBl 1987 II S. 797