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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. B Seite 23

Bilanzierung

I. Bilanzziele

1. Handelsbilanz

Die Handelsbilanz ist in erster Linie eine Ausschüttungsbilanz: Sie soll den Gewinn ermitteln, der ohne Gefährdung des Fortbestehens des Unternehmens an seine Inhaber ausgeschüttet werden kann. Eines der wichtigsten Ziele ist daher die Kapitalerhaltung, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

2. Steuerbilanz

Die Steuerbilanz soll den „wirklichen Gewinn“ ermitteln. Die am Unternehmen Beteiligten sollen nach ihrer Leistungsfähigkeit besteuert werden. Hieraus ergeben sich Abweichungen der Steuerbilanz gegenüber der Handelsbilanz, die sowohl die Bilanzierung als auch die Bewertung betreffen.

3. IAS/IFRS-Abschluss

Der IAS/IFRS-Abschluss soll vor allem Kapitalanleger über die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens informieren. Er muss daher vergleichbar sein mit den Abschlüssen anderer kapitalmarktorientierter Unternehmen. Da er ein gegenwartsbezogenes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage bietet, ist er besonders als Grundlage für Kreditverhandlungen mit Banken geeignet.

II. Handelsbilanz

1. Bilanzierungsgebote

Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit, der wegen seiner Bedeutung in gesetzlich festgeschrieben worden ist, besteht im Jahresabschluss ein Bilanzierungsgebot für sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten. Dieses Gebot ist insoweit eingeschränkt, als nur die Posten zu bilanzieren sind, die dem Unternehmer personell und sachlich zuzuordnen sind. Sie müssen im wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmers stehen und zu seinem Unternehmens- bzw. Geschäftsvermögen gehören.