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Aufstellungspflichten und -fristen für Jahresabschlüsse
I. Jahresabschluss
Allgemein besteht ein Jahresabschluss aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB).
Bei Kapitalgesellschaften und ihnen nach § 264a HGB gleichgestellten Personengesellschaften (KapCo.-Gesellschaften) ist der Jahresabschluss um einen Anhang zu ergänzen. Dieser bildet mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit. Ferner ist von ihnen ein Lagebericht aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 264a HGB). Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB).
II. Aufstellung innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit
Allgemein ist für alle Unternehmen bestimmt, dass der Jahresabschluss innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen ist (§ 243 Abs. 3 HGB). Welche Aufstellungsfrist einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht, ist im Einzelfall zu bestimmen.
Für Kapitalgesellschaften und KapCo.-Gesellschaften sind hierfür gesetzliche Höchstfristen bestimmt (§ 264 Abs. 1 HGB, § 264a HGB), s. Abschnitt IV.1.
III. Einzelkaufleute und (reine) Personenhandelsgesellschaften
Für Einzelkaufleute und (reine) Personenhandelsgesellschaften (Personenhandelsgesellschaften, die nicht gemäß § 264a HGB den Kapitalgesellschaften gleichge...