Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. A Seite 51

Aufwendungen

I. Handelsrecht und Bilanzsteuerrecht

1. Aufwendungen/Ausgaben

Aufwendungen sind Minderungen des Betriebsvermögens oder des Kapitals aus betrieblicher Veranlassung. Sie werden dem Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Das geschieht nach dem Realisationsprinzip und dem Grundsatz der Periodenabgrenzung (→ Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung). Aufwendungen mindern den Geschäftserfolg.

Ausgaben betreffen nur den Bereich der Finanzierungsrechnung. Hierzu gehören Zahlungsvorgänge, Verbindlichkeiten und Minderungen von Forderungen. Bezahlt daher der Unternehmer aus der Kasse, durch Banküberweisung oder geht er zur Finanzierung eine Verbindlichkeit ein, so handelt es sich betriebswirtschaftlich um eine Ausgabe (Förschle, in: Beck´scher Bilanz-Kommentar, § 247 HGB, Rz. 650). Im Hinblick auf die Erfolgsrechnung versteht man aber unter Ausgaben Verminderungen des Betriebsvermögens, die sich vermögensumschichtend auswirken und durch einen Wertzugang neutralisiert werden.

Beispiel

Ein Unternehmer kauft ein Gebäude und finanziert die Anschaffung durch einen Bankkredit. Das Aktivvermögen nimmt um die Anschaffungskosten...