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Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit nach Geschäftsanteilsveräußerung
Eine Störung der Geschäftsgrundlage nach Verkauf eines Geschäftsanteils bei Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit kann dann vorliegen, wenn der Veräußerer in einem Rundschreiben an die Belegschaft beteuert hat, nicht in Konkurrenz zu dem Unternehmen treten zu wollen, und dies für ihn erkennbar erhebliche Bedeutung für die andere Vertragspartei hat. Es ist nicht erforderlich, dass der Vertrag ausdrücklich ein Konkurrenzverbot beinhaltet (§ 313 BGB; , ZIP 2006 S. 765).