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Beginn der Ausschlussfrist nach Fälligkeit eines Schadenersatzanspruchs
Beginnt der Lauf einer vertraglichen Verfallfrist mit der Fälligkeit eines Schadenersatzanspruchs, so ist dieser Anspruch i. S. der Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Der Fälligkeit eines Schadenersatzanspruchs steht nicht entgegen, dass der Gläubiger bei Kenntnis aller haftungsbegründenden Umstände zunächst einen Dritten (hier: Betriebshaftpflichtversicherer) in Anspruch nahm, von dessen alleiniger Haftung er zunächst ausging (, NZA 2006 S. 257 f. = BB 2006 S. 1003 f.).