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Heilung einer „verdeckten Sachgründung” unter Beteiligung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
I. Problemstellung
Haben sich mehrere natürliche Personen zur geschäftlichen und unternehmerischen Betätigung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengefunden und soll die Geschäftstätigkeit – eventuell zusammen mit anderen oder weiteren Investoren – zukünftig in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden, so kommt es in der Rechtspraxis immer wieder vor, dass die GbR Gründungsgesellschafterin einer im Wege einer Bargründung errichteten GmbH wird, Geldleistungen als Stammeinlage erbringt und
mit diesen Einlagebeträgen die GmbH dann im zeitlichen Zusammenhang Vermögensgegenstände und/oder sonstige Leistungen von der (Mutter-)GbR bzw. deren Gesellschaftern erwirbt oder
die Bareinlageforderung der GmbH mit einer Barforderung des Gesellschafters verrechnet wird, die
(1) entweder bereits bei Gründung (bzw. Kapitalerhöhung) der GmbH, also vor Entstehen der Bareinlageforderung begründet war (sog. Altforderung) oder
(2) später begründet wurde (sog. Neuforderung), aber aus der Überlassung von Vermögensgegenständen stammt (Kauf, Werkvertrag, Miete, Pacht) oder
(3) – im Falle einer Kapitalerhöhung – Neuforderungen des Gesel...