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Sondervergütungen bei mittelbarem Leistungsaustausch – Pensionsrückstellung für Mitunternehmer
Anmerkungen zum
Die Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit bei der Vertriebs-GmbH ist als Sondervergütung auf der Ebene der Gesellschaft zu erfassen.
Auch mittelbare Leistungen, soweit sie der Mitunternehmerschaft zugute kommen und als Beitragsleistung anzusehen sind, sind als Sondervergütung zu erfassen.
Der VIII. Senat hat die seit langem offene Streitfrage, wem der korrespondierende Anspruch aus der Bildung der Pensionsrückstellung zuzurechnen ist, in der Weise gelöst, dass die „Zuführungen” aus der Pensionszusage bei der Mitunternehmerschaft als Aufwand und bei dem begünstigten Mitunternehmer korrespondierend als Ertrag erfasst werden.
Die Entscheidung berührt zwei wichtige Bereiche der Besteuerung von Mitunternehmerschaften . Zum einen bestätigt der VIII. Senat seine Rechtsprechung, dass auch mittelbare Leistungen den Tatbestand von Sondervergütungen erfüllen. Zum anderen wird geklärt, wie Pensionsrückstellungen für Mitunternehmer zu erfassen sind.
I. Sachverhalt
Die 1986 gegründete Klägerin – eine GmbH & Co. KG – betrieb im Streitjahr 1990 ihr Handelsgewerbe noch in der Rechtsform einer aus den Beigeladenen bestehenden OHG. Seit 198...